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Sprechstunde
Ab dem 01.04.2017 müssen Patienten vor Beginn einer Psychotherapie mindestens ein „Sprechstunde“ genanntes Erstgespräch bei einem Psychotherapeuten oder einer Psychotherapeutin durchführen. Danach können Sie sich um einen Therapieplatz in der gleichen oder einer anderen Praxis bemühen und weitere probatorische Stunden wahrnehmen.
Es gibt eine Übergangsregelung, so dass Patienten bis zum 31. März 2018 auch ohne vorherige Sprechstunde die bisherigen probatorischen Stunden direkt in Anspruch nehmen können.
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Mehr dazu:
Die Sprechstunden finden in meiner Praxis jeden Montag nach vorheriger Terminvereinbarung statt. Die Wartezeit auf diesen Termin hängt von der Anzahl der Anfragen ab. Nach Möglichkeit soll die Wartezeit auf diesen Termin nicht länger als 4 Wochen dauern. Eine bestimmte Uhrzeit kann daher nicht zur Verfügung gestellt werden.b>
Bitte beachten Sie, dass die Sprechstunde die Wartezeit auf einen Erstkontakt mit der Psychotherapeutin reduzieren kann. Sie kann die Wartezeit auf probatorische Stunden oder einen Therapieplatz nicht verkürzen.
Eine Psychotherapie, die effektiv sein soll, besteht weiterhin aus wöchentlichen Terminen über einen Zeitraum von meist 6-12 Monaten. Die hierfür geblockte Zeit kann bei Einzeltherapien weiterhin nur einem Patienten zur Verfügung stehen. Somit können Sprechstunden auch nicht zu einer schnellen Verfügbarkeit von Therapieplätzen führen.
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Erstgespräch
Das Erstgespräch dauert wie jede therapeutische Sitzung
50 min. Sie haben so ausreichend Zeit Ihre Probleme und Beschwerden zu schildern. Darüber hinaus versuche ich einen ersten Eindruck von der Symptomatik, aber auch bereits von ersten Hinweisen auf die zugrundeliegenden Ursachen — der Entstehung und Aufrechterhaltung der Beschwerden — zu gewinnen.
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Mehr dazu:
Das Erstgespräch wird von vielen Patienten als sehr entlastend erlebt, da sie den schwierigen Schritt zum Therapeuten endlich geschafft haben und hoffen, dass es von nun an besser wird.
Für manche ist es aber auch schwierig, einem bis dahin fremden Menschen sehr persönliche Dinge zu offenbaren.
Die Balance zu halten, wichtige Informationen für die Therapie zu gewinnen, aber auch eine eventuelle Zurückhaltung zu respektieren, ist als Aufgabe der Psychotherapeutin zu sehen. Das Erstgespräch dient ebenso wie die folgenden probatorischen Sitzungen dazu, dass Sie sich ein Bild von Ihrer Psychotherapeutin machen und für sich prüfen, ob Sie sich verstanden fühlen und die therapeutische Arbeitsweise nachvollziehen können und mittragen wollen.
Sie können und sollten daher etwaige Zweifel, Vorbehalte und Ängste ansprechen, damit diese geklärt werden.
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Probatorische Sitzungen — »Probesitzungen«
In den weiteren Probesitzungen werden ein gemeinsames Verständnis für die Entwicklung, die Auslösung und Aufrechterhaltung Ihrer Probleme erarbeitet, die Behandlungsdiagnose festgelegt und die Behandlungsziele definiert. |
Mehr dazu:
Die Behandlungsziele werden so formuliert, dass sie konkret, messbar und überprüfbar sind und Sie dadurch auch eine Rückmeldung über Ihre therapeutischen Fortschritte erhalten. Der hieraus erstellte Therapieplan beinhaltet neben den Zielen auch konkrete Veränderungsschritte, das heißt eine Aussage darüber, auf welche Weise wir Ihre Therapieziele erreichen wollen. |
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Der Therapieantrag
Ob ein Therapieantrag mit einem ausführlichen Bericht an einen (externen) Gutachter erstellt werden muss, hängt von Ihren Versicherungsbedingungen ab (siehe hierzu auch den Abschnitt: Kosten).
Ein Therapieantrag beinhaltet ein sog. Gutachten, in dem die aktuellen Beschwerden, Hintergründe der Lebensgeschichte, insofern sie für die Beschwerden von Bedeutung sind, die Therapieziele sowie der Therapieplan in einem mehrseitigen Bericht verfasst sind. |
Mehr dazu:
Des weiteren wird ein sog. Konsiliarbericht Ihres Arztes hinzugefügt, in dem dieser eine kurze Stellungnahme abgibt, etwa, dass ausgeschlossen ist, dass Ihre Beschwerden allein auf eine körperliche Ursache zurückzuführen sind.
Der Bericht mit Ihren persönlichen Angaben wird anonymisiert und in einen verschlossenen Umschlag den sonstigen Antragsformularen an die Kasse beigelegt.
Dies heißt, dass der — in der Regel externe — Gutachter keine Kenntnis von Ihrer Person erlangt, die Mitarbeiter der Krankenkasse wiederum keine Kenntnis von den persönlichen Angaben im Therapieplan erhalten.
Eine Ausnahme bilden Gutachten im Rahmen der sog. Beihilfe, sowie bei einigen privaten Versicherern.
Hier enthalten die entsprechenden Formulare an den Fachgutachter den vollen Namen des Patienten.
Bei einer behandlungsbedürftigen Erkrankung dürfen Sie von einer Kostenzusage ausgehen, die in der Regel 2-3 Wochen nach Eingang bei der Krankenkasse/Beihilfe erfolgt. |
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Therapeutische Schweigepflicht
Psychotherapeuten unterliegen der Schweigepflicht (§ 203 StGB).
Diese verbietet die Weitergabe jeglicher persönlicher Informationen über den Patienten an Andere, einschließlich und ausnahmslos aller Angehörigen — auch darüber, dass der Betreffende überhaupt die Praxis aufgesucht hat. |
Mehr dazu:
Da die Schweigepflicht auch gegenüber Ihrer Krankenkasse gilt, kann der Antrag sowie das Gutachten nur mit Ihrer ausdrücklichen Erlaubnis verschickt werden.
Selbstverständlich unterliegt auch der Gutachter der Schweigepflicht. |
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Medikamente
Als Psychologische Psychotherapeutin führe ich ausschließlich Psychotherapien durch, das heißt, dass ich weder Medikamente verschreibe, noch bestimmte Medikamente empfehle.
Viele Menschen haben eine gesunde Skepsis vor Psychopharmaka und denken zu Recht, dass Medikamente allein, ihre Probleme langfristig nicht verbessern können. |
Mehr dazu:
Dennoch: In Einzelfällen kann eine begleitende psychopharmakologische Behandlung sinnvoll sein.
Bei schweren psychischen Beeinträchtigungen, etwa schwere Depressionen, müssen in der Regel Medikamente zur Linderung der Beschwerden eingenommen werden, damit der Betreffende überhaupt in der Lage ist, an der psychotherapeutischen Behandlung mitzuwirken und davon zu profitieren.
Insofern der Bedarf besteht, eine therapiebegleitende psychopharmakologische Medikation durchzuführen, bespreche ich meine Überlegungen mit meinen Patienten in einer für diese nachvollziehbaren Weise. Dabei gebe ich auch erste Informationen. Die Beratung und Verschreibung wird von einem Facharzt für Psychiatrie durchgeführt. |
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Einbezug der Familie und Partner
Die psychische Erkrankung eines nahen Angehörigen stellt für die Familie immer eine große Belastung dar. Neben der Belastung, die durch die veränderten Verhaltensweisen der Betreffenden entstehen, bestehen weitere Herausforderungen, die hier als kurzer Überblick, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, dargestellt werden: |
Mehr dazu:
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insbesondere bei jungen Patienten stellt sich für die Eltern oder einem Elternteil — offen oder verdeckt — die Frage nach der persönlichen Verantwortung und Schuld (»was falsch gemacht zu haben«) |
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einen nahen Angehörigen leiden zu sehen und ihm nicht helfen zu können, kann Hilflosigkeit und wiederum Schuldgefühle auslösen |
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vor allem das Erleben anhaltender Hilflosigkeit — weil der Betroffene sein Verhalten trotz aller Unterstützung nicht so einfach ändern kann — kann entweder in Wut und (offene) Ablehnung des Betreffenden umschlagen oder bei entsprechender Disposition eine eigene, klinisch relevante Beeinträchtigung (z.B. Depression) erstmalig oder erneut aktivieren |
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Mein Ansatz, die Familie in die Therapie einzubeziehen beruht darauf: |
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gemeinsam die Hintergründe zu klären, die zur Entstehung der Störung geführt haben |
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den familiären Zusammenhalt zu stärken |
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Gespräche mit einem oder beiden Elternteilen und/oder anderen Familienmitgliedern haben allein das Ziel: |
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das heutige Verhalten des Betreffenden vor dem Hintergrund seiner Lernerfahrungen zu verstehen |
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den Angehörigen, über die Möglichkeit ihr eigenes Verhalten zu reflektieren und zu verstehen, Entlastung und eventuell auch eigene Veränderungsmöglichkeiten zu bieten |
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mit allen Beteiligten nach günstigen, gesunden Lösungen für einen unterstützenden Beziehungsaufbau im »Hier und Jetzt« zu suchen |
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Selbstverständlich setzt der Einbezug jeglicher Familienangehörigen oder Partner das Einverständnis des Patienten voraus. Auf den Einbezug wird verzichtet, wenn seinerseits Gründe dagegen sprechen. |
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